Artikel 6 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 6

Abrechnungssystem und Leistungsbewertung

(1) Die Vertragsstaaten leisten auf Anforderung der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) Zahlungen nach Maßgabe des jährlichen Bauprogramms und des Baufortschritts in der jeweiligen Landeswährung.

(2) Die Aufwendungen werden für beide Seiten gesondert anlässlich der Jahresabrechnung in Schweizer Franken ermittelt. Für die Umrechnung von Eurobeträgen in Schweizer Franken ist der Devisenmittelkurs für das jeweilige Geschäftsjahr maßgebend. Er wird nach dem arithmetischen Mittel zwischen den monatlichen Devisenmittelkursen der Schweizerischen Nationalbank und der Oesterreichischen Nationalbank berechnet. Allfällige Differenzbeträge in Bezug auf die hälftige Kostentragung zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaats werden im kommenden Rechnungsjahr durch Mehr- oder Minderbeträge der Vertragsstaaten ausgeglichen.

Schlagworte

Mehrbetrag

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269527

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)