Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000724
Dokumentnummer
NOR12010161
alte Dokumentnummer
N1198119147S
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