Artikel 6 Übergangsregelungen nach Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur EU

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel 6

Für die Zwecke des gegenständlichen Abkommens:

  1. a) betragen die in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens vorgesehenen Fristen nach dem Beitritt einen Monat;
  2. b) beträgt die in Artikel 20 des Protokolls 5 zum ESA-Gerichtshof-Abkommen vorgesehene Frist nach dem Beitritt einen Monat;
  3. c) wird der EFTA-Gerichtshof ersucht, die in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen generell oder in einzelnen Fällen zu verkürzen, wobei er die grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Parteien gebührend berücksichtigt. Die betreffenden Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs bedürfen nicht der Zustimmung durch die Regierungen der EFTA-Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10007702

Dokumentnummer

NOR12086300

alte Dokumentnummer

N5199546462J

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