Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 6
Für die Zwecke des gegenständlichen Abkommens:
- a) betragen die in Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 des ESA-Gerichtshof-Abkommens vorgesehenen Fristen nach dem Beitritt einen Monat;
- b) beträgt die in Artikel 20 des Protokolls 5 zum ESA-Gerichtshof-Abkommen vorgesehene Frist nach dem Beitritt einen Monat;
- c) wird der EFTA-Gerichtshof ersucht, die in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfristen generell oder in einzelnen Fällen zu verkürzen, wobei er die grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Parteien gebührend berücksichtigt. Die betreffenden Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofs bedürfen nicht der Zustimmung durch die Regierungen der EFTA-Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10007702
Dokumentnummer
NOR12086300
alte Dokumentnummer
N5199546462J
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