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Artikel 6 Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1975

Artikel 6

Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit durch einen der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Belgrad, am 13. November 1974 in zwei Urschriften in deutscher und kroatoserbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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