Artikel 6
Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen
(1) Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahren die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschließlich den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung verwendet.
(2) Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10007077
Dokumentnummer
NOR12077079
alte Dokumentnummer
N5199012516J
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