Abs 4: Verfassungsbestimmung
KAPITEL III ZUTEILUNG
ARTIKEL 6
- 1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
- 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
- die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt,
- die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
- 3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
- 4. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über
praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.
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