ARTIKEL 6 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1976

Abs 4: Verfassungsbestimmung

KAPITEL III ZUTEILUNG

ARTIKEL 6

  1. 1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
  1. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
  1. 3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
  1. 4. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über

    praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.

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