Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10001223
Dokumentnummer
NOR12014195
alte Dokumentnummer
N1199315190L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
