Artikel 6
In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
- a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
- „– in Österreich der Revisionsrekurs;“,
- b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
- „– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
- – in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10003612
Dokumentnummer
NOR12040211
alte Dokumentnummer
N2199812787O
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