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Artikel 6 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 6

In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

  1. a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
  1. „– in Österreich der Revisionsrekurs;“,
  1. b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
  1. „– in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
  2. in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10003612

Dokumentnummer

NOR12040211

alte Dokumentnummer

N2199812787O

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