ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN BETREFFEND AUSTRALISCHE LEISTUNGEN
Artikel 6
(1) Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, nach diesem Abkommen einen Antrag auf eine australische Leistung gestellt und ohne Anwendung dieses Abkommens
- a) eine Zeit als Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeit, und
- b) eine Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, die ebensolange wie oder länger als die nach Absatz 4 in bezug auf diese Person bestimmte Mindestzeit ist,
und hat diese Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, dann gilt diese Versicherungszeit in Österreich in bezug auf den Antrag auf diese australische Leistung ausschließlich in Anwendung dieses Artikels zur Erfüllung der nach den australischen Rechtsvorschriften für diese Leistung vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen als Zeit, während der diese Person Einwohner Australiens war.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 in bezug auf eine Person, die
- a) Einwohner Australiens während einer ununterbrochenen Zeit war, die kürzer ist als die nach den australischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung vorgesehene ununterbrochene Mindestzeit, und
- b) eine Versicherungszeit in Österreich in zwei oder mehreren getrennten Zeiträumen zurückgelegt hat, deren Gesamtdauer der in Buchstabe a genannten Mindestdauer entspricht oder diese übersteigt,
gilt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten in Österreich als eine ununterbrochene Zeit.
(3) Deckt sich eine Zeit einer Person als Einwohner Australiens mit einer Versicherungszeit in Österreich, so ist bei Anwendung dieses Artikels dieser Zeitraum von Australien nur als Zeit als Einwohner Australiens zu berücksichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter wird wie folgt festgelegt:
- a) sie beträgt in bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die kein Einwohner Australiens ist, zwölf Monate, wovon mindestens sechs Monate ununterbrochen zurückgelegt worden sein müssen,
- b) in bezug auf eine australische Leistung, die einer Person gebührt, die Einwohner Australiens ist, ist keine Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter erforderlich.
(5) In bezug auf einen Antrag einer Person auf eine Pension, die verwitweten Personen gebühren, gilt jeder Zeitraum, in dem der Partner dieser Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt hat, als von dieser Person zurückgelegte Versicherungszeit in Österreich; haben die Person und ihr Partner in einem Zeitraum beide eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, so ist dieser Zeitraum nur einfach zu berücksichtigen.
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