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Artikel 6 SoSi-Rumänien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 6

Zahlung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung gilt entsprechend.

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