Artikel 6
- 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird
- a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
- b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschließlich seines Küstenmeers oder
- c) von einem Angehörigen dieses Staates.
- 2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche
Straftat auch begründen,
- a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
- b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
- c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
- 3. Jeder Vertragsstaat, der eine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2
begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet). Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
- 4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine
Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
- 5. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die
nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
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