Artikel 6
— Zweites Kapitel.
Sanitätsformationen und Sanitätsanstalten.
Artikel 6. Die beweglichen Sanitätsformationen (das heißt solche, die zur Begleitung der Heere im Felde bestimmt sind) und die stehenden Anstalten des Sanitätsdienstes sind von den Kriegführenden zu schonen und zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003177
alte Dokumentnummer
N1193624214L
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