Artikel 6 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 6

Artikel 6. Alle persönlichen Sachen und Gebrauchsgegenstände - außer Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und Schriftstücken militärischen Inhalts - verbleiben ebenso wie die Stahlhelme und Gasmasken im Besitzt des Kriegsgefangenen.

Geld, das die Kriegsgefangenen bei sich haben, darf diesen nur auf Befehl eines Offiziers und nach Feststellung der Beträge abgenommen werden. Ein Empfangsschein ist darüber auszustellen. Die so abgenommenen Beträge müssen jedem Kriegsgefangenen gutgeschrieben werden.

Personalausweise, Gradabzeichen, Ehrenzeichen und Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003216

alte Dokumentnummer

N1193624254L

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