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Artikel 6 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1965

Artikel 6

Die Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten sowie die Kosten einer allfälligen Rückstellung werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat.

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