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Artikel 6 Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Geschäftsweg

Artikel 6

(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.

(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251507

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