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Artikel 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 6

Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde gerichtet worden, so hat diese das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten und die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu verständigen.

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