Artikel 6
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.
(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001590
Dokumentnummer
NOR12017565
alte Dokumentnummer
N1199959869L
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