Artikel 6
(1) Die Direktoren der Kultureinrichtungen werden die zuständigen Stellen des Empfangsstaates im voraus über die geplanten Veranstaltungen und Programme und die Materialien, die der Öffentlichkeit zur verfügung gestellt oder verbreitet werden, informieren.
(2) Die Kultureinrichtungen wirken bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft *1) festgelegten Arbeitsprogramme mit. Bei den Tagungen dieser Gemischten Kommission wird auch die Tätigkeit der Kultureinrichtungen behandelt.
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*1) Kundgemacht in BGBL.Nr. 586/1978
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10009739
Dokumentnummer
NOR12123200
alte Dokumentnummer
N7199013016J
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