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Artikel 6 Ö – Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1962

Artikel 6

Die Partei, die die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:

1. eine Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidung;

2. eine Bescheinigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung; die Bescheinigung ist von der Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, oder vom Gerichtsschreiber auszustellen;

3. im Fall eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozeß einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei;

4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Art. 1 möglich ist, eine Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden;

5. gegebenenfalls eine Übersetzung der in Z 1 bis 4 bezeichneten Urkunden in die Amtssprache der Behörde, bei der die Entscheidung geltend gemacht oder die Vollstreckung beantragt wird. Die Übersetzung muß nach dem Recht eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.

Auf die Beglaubigung der in diesem Artikel erwähnten Urkunden sind die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. August 1916 anzuwenden.

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