Artikel 6 Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 6

Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist die systematische Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen zu intensivieren. Dazu ist ein gesamtösterreichisches Qualitätssystem einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Dieses Qualitätssystem hat auf den Prinzipien der Patientenorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der Kostendämpfung zu basieren.

(2) Im Rahmen der Strukturkommission sind bundeseinheitliche Grundsätze festzulegen und Vorgaben für die Vorgangsweise bei der Umsetzung sowie ein Zeitplan für die Umsetzung zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich und verbindlich zu vereinbaren. Die Strukturkommission hat insbesondere auch dafür zu sorgen, dass auf den Gebieten

  1. 1. Information und Qualitätsberichterstattung,
  2. 2. Förderungsmaßnahmen und Anreizmechanismen,
  3. 3. Leitlinien, Richtlinien und Standards,
  4. 4. Qualitätsmessung und Qualitätsevaluierung (laufendes standardisiertes Qualitätsmonitoring),
  5. 5. qualitätsorientiertes Schnittstellenmanagement,
  1. die erforderlichen Aktivitäten unternommen werden.

(3) In der Laufzeit der Vereinbarung sind insbesondere Projekte aus folgenden Bereichen aus Mitteln gemäß Artikel 20 Abs. 1 zu unterstützen und durch eine ökonomische Evaluierung zu begleiten:

  1. 1. Verbesserung der Zuweisungs-, Aufnahme- und Entlassungsqualität;
  2. 2. Entwicklung von Best-Practice-Modellen;
  3. 3. Qualitätsmaßnahmen im Blutbereich;
  4. 4. sinnvoller und gesamtökonomischer Medikamenteneinsatz;
  5. 5. Krankenhausinfektionen/Krankenhaushygiene;
  6. 6. Erarbeitung von Behandlungspfaden und Mindeststandards;
  7. 7. wissenschaftliche Evidenz von Gesundheitsleistungen;
  8. 8. Ergebnisqualität im intra- und extramuralen Bereich;
  9. 9. Schnittstellenmanagement;
  10. 10. Gesundheitstelematik;
  11. 11. Dokumentationsqualität;
  12. 12. Strukturqualitätskriterien zur Leistungsangebotsplanung.

(4) Ein Sanktionsmechanismus ist im Rahmen des Artikels 29 Abs. 2 einzurichten. Der Sanktionsmechanismus kommt dann zur Anwendung, wenn die gemäß Abs. 2 einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbarten strukturellen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der systematischen Qualitätsarbeit nicht eingehalten werden.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass Nebenbeschäftigungen von in Fondskrankenanstalten beschäftigten Ärzten eingedämmt werden.

Schlagworte

Zuweisungsqualität, Aufnahmequalität

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029273

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