zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
Artikel 6
Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen
(1) Für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:
Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.
(2) Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 1 nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.
(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40196207
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