Artikel 6 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 6

Beide Seiten begrüßen die Durchführung eines gemeinsamen Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse von Student/innen. Im Jahr 2002 wird in Cieszyn ein Sommerkolleg veranstaltet. Die Durchführungsmodalitäten für weitere Sommerkollegs während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens werden auf diplomatischem Wege bekannt gegeben.

Schlagworte

Polnischkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038352

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