Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen von Länderquoten gemäß Art. 21
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten) werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 21 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Träger der Krankenanstalt
- 1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht,
- 2. einen maschinenlesbaren Bericht über die Diagnosen nach Maßgabe des Art. 10 vorlegt,
- 3. eine Leistungsstatistik – nach Maßgabe der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien – eingerichtet hat,
- 4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,
- 5. die Genehmigung des Fonds im Sinne des Art. 13 bzw. 14 dieser Vereinbarung erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-technische Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Art. 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von dieser Bestimmung ausgenommen,
- 6. ab 1. Jänner 1989 in allgemeinen Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannt sind, auf je 15 systemisierte Betten mindestens einen in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt (§ 105 Abs. 2 Ärztegesetz 1984, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1987, sowie die auf dieser Grundlage erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften).
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Ziffer 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Art. 21 Abs. 6) heranzuziehen sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012245
alte Dokumentnummer
N1198810258F
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