Artikel 6 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 6

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen von Länderquoten gemäß Art. 21

(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Träger der Krankenanstalten werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds haben.

(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik, bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt eine gemeinnützige im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes ist.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Träger der Krankenanstalt

  1. 1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht und dem Fonds die Ergebnisse in maschinenlesbarer Form vorlegt,
  2. 2. die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen nach Maßgabe der §§ 62d bis 62f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnung betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die auch zur Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ erforderlich sein werden, in maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt,
  3. 3. eine Leistungsstatistik – nach Maßgabe der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien – führt,
  4. 4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,
  5. 5. die Genehmigung des Fonds im Sinne des Art. 13 bzw. 14 dieser Vereinbarung erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, sowie für medizinisch-technische Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Art. 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von dieser Bestimmung ausgenommen,
  6. 6. ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten – ausgenommen Universitätskliniken – und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 genannten Gebieten anerkannt sind, auf je 15 systemisierte Betten mindestens einen in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Auf die Zahl der zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden bzw. werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Art. 21 Abs. 6) heranzuziehen sein.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.

(7) Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 3 zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die erste Zwischenabrechnung betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften für den Fonds wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung betreffend die zusätzlichen Mittel der Träger der Krankenversicherung für den Fonds wird bis 15. November des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu erfolgen haben. Die Endabrechnung wird nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.

Schlagworte

Neubau, Zubau, Betriebszuschuß

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013675

alte Dokumentnummer

N1199212709A

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