Artikel 6
(1) Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes des Leiters eines Konsularamtes kann der Sendestaat mit der vorübergehenden Leitung des Konsularamtes betrauen: entweder einen bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde oder bei einem andere seiner Konsularämter im Empfangsstaat tätigen Beamten oder Honorarkonsul oder einen bei dem betreffenden Konsularamt tätigen Konsul oder Konsulatsangestellten.
(2) Der Stellvertreter des Leiters des Konsularamtes genießt für die Zeit der vorübergehenden Konsulatsleitung alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, die dem Leiter des Konsularamtes zustehen.
Schlagworte
Privileg
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000444
Dokumentnummer
NOR12006815
alte Dokumentnummer
N1196810573U
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