„Internationales Büro“: Art. 3 Abs. 2.
Artikel 6
Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und anderen Beschlüssen
(1) Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen der Klassifikation sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2) Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 erwähnten Versammlung bestimmt werden.
„Internationales Büro“: Art. 3 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021
Gesetzesnummer
10002342
Dokumentnummer
NOR40098180
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