Artikel 6 Internationale Energie-Agentur - rationelle Energieverwendung

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1979

Artikel 6

FINANZIERUNG

(a) Individualverpflichtung : Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projektes entstandenen Reise- und sonstigen Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben verfügt, daß sie aus dem im Absatz g unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.

(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen : Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt tragen wollen, haben dies in dem jeweiligen, das Projekt enthaltenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (ob in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Sachleistungen) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee gemäß diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Entscheidungen.

(c) Bestimmungen für Beschaffung, Ausgaben: Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung jedes Projekts erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:

  1. (1) die Budget- und Beschaffungsverfahren, deren sich der Beauftragte bei Zahlungen aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen hat, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann; oder bei der Vergabe von Verträgen im Namen der Teilnehmer;
  2. (2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine Genehmigung seitens des Exekutivkomitees erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Beauftragten beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehaltsund Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den das Exekutivkomitee bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.

    Der Beauftragte hat bei der Ausgabe gemeinsamer Geldmittel die Notwendigkeit zu berücksichtigen, eine gerechte Aufteilung dieser Geldmittel in den Ländern der Teilnehmer zu gewährleisten, wo sich dies mit der möglichst effizienten technischen und finanziellen Durchführung des Projektes völlig vereinbaren läßt,

(d) Budgetgutschrift der Einkünfte : Alle Einkünfte, die aus dem Projekt entstehen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.

(e) Buchführung : Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem muß den im Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.

(f) Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung : Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsprogrammes und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die Bilanzen folgendermaßen zu führen, es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas anderes:

  1. (1) das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Beauftragten;
  2. (2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den Voranschlag eines Programmes und Budgets sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;
  3. (3) der Beauftragte hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die eindeutig alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Verwahrung oder in den Besitz des Beauftragten gelangen;
  4. (4) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern die für das Projekt geführte Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen; nach Beendigung der alljährlichen Rechnungsprüfung hat der Beauftragte die Rechnungsbücher sowie den Bericht der Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;
  5. (5) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher und Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Projekts aufzubewahren;
  6. (6) wo es der maßgebende Anhang vorsieht, hat ein Teilnehmer, der dem Projekt Dienst-, Sachleistungen oder geistiges Eigentum zur Verfügung stellt, den Anspruch auf eine vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzte Anrechnung auf seinen Beitrag (oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen die Höhe des Beitrages des Teilnehmers übersteigt); solche Anrechnungen für Dienstleistungen des Personals werden nach einem vom Exekutivkomitee genehmigten, vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.

(g) Beitragsleistung zum gemeinsamen Fonds: Sollten die Teilnehmer die Einrichtungen eines gemeinsamen Fonds im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogrammes und Budgets für das Projekt vereinbaren, sind die seitens der Teilnehmer an einem Projekt fälligen Beiträge an den Beauftragten in der Währung seines Landes und unter Einhaltung der vom Exekutivkomitee einstimmig festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen auszuzahlen, dies jedoch mit Maßgabe folgender Bestimmungen:

  1. (1) die bei dem Beauftragten einlaufenden Beiträge dürfen ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und Budget verwendet werden;
  2. (2) für den Beauftragten besteht erst dann eine Verpflichtung, an dem Projekt Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind.

(h) Nebendienste : Nach Übereinkunft zwischen dem Exekutivkomitee und dem Beauftragten kann dieser für die Durchführung eines Projektes Nebendienste beistellen, wobei deren Rosten, einschließlich Gemeinkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln für das Projekt beglichen werden können.

(i) Steuern : Der Beauftragte hat alle von der Regierung oder den Gemeinden eingehobenen Steuern und ähnlichen Abgaben (außer Einkommensteuer) sowie jene, die ihm im Zusammenhang mit einem Projekt entstehen, als im Rahmen des Budgets während der Durchführung dieses Projekts entstandene Auslagen zu erstatten; der Beauftragte hat jedoch danach zu trachten, die größtmögliche Befreiung von solchen Steuern zu erwirken.

(j) Buchprüfung : Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene Kosten die Buchführung bei allen Arbeiten an einem Projekt, für die gemeinsame Geldmittel aufgebracht werden, unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

  1. (1) der Beauftragte muß den anderen Teilnehmern die Möglichkeit geben, an solchen Buchprüfungen auf Kostenteilungsbasis teilzunehmen;
  2. (2) Bücher und Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Beauftragten, die nicht für das Projekt durchgeführt werden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung auszuschließen, doch wenn der betreffende Teilnehmer eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten verlangt, welche auf Dienstleistungen des Beauftragten an das Projekt zurückgehen, dann kann er auf eigene Kosten von den Rechnungsprüfern des Beauftragten diesbezüglich eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen;
  3. (3) für jedes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden;
  4. (4) jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Teilnehmer durchgeführt werden.

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