Artikel 6 Internationale Energie-Agentur – Kohletechnischer Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1979

Artikel 6

INFORMATIONEN

(a) Der Beauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze von urheberschutzfähigen Informationen zu ergreifen, die im Rahmen des Dienstes stehen, außer das Exekutivkomitee entscheidet anders. Solche urheberschutzfähigen Informationen wurden vom Beauftragten zum Nutzen der Vertragschließenden Parteien verwahrt.

(b) Jede Vertragschließende Partei erklärt ihr Einverständnis, dem Dienst alle bereits vorhandenen oder neu entstehenden Informationen zu übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, sofern sie für die betreffende Vertragschließende Partei frei verfügbar sind und ihre Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt:

(1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen der Vertragschließenden Partei keine wesentlichen Kosten, so sind sie dem Dienst kostenlos zur Verfügung zu stellen;

(2) entstehen der Vertragschließenden Partei aus der Beschaffung solcher Informationen wesentliche Kosten, dann sind dem Dienst jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem Beauftragten und der betreffenden Vertragschließenden Partei vereinbart werden.

(c) Jede Vertragschließende Partei hat den Dienst zu verständigen, wenn ihr die Existenz von Informationen zur Kenntnis gelangt, die für den Dienst von Wert sein können, den Vertragschließenden Parteien jedoch nicht frei verfügbar sind oder deren Weitergabe vertragsrechtlichen und/oder allgemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt; die betreffende Vertragschließende Partei hat zu trachten, die betreffenden Informationen dem Dienst gegen eine angemessene Vergütung zugänglich zu machen; das Exekutivkomitee kann mit Einstimmigkeit die Erwerbung solcher Informationen beschließen. (d) Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, kostenlos zum Forschungsverzeichnis des Dienstes Zugang zu haben sowie Exemplare von Auszügen, Bibliographien und Literaturübersichten, die der Dienst herausbringt, zu erhalten und (unter Berücksichtigung der vom Exekutivkomitee festgesetzten Grundsätze des Dienstes) in ihren Ländern zu verteilen. Informationen, die den Vertragschließenden Parteien auf diese Weise zugehen, dürfen nicht in gewinnstrebiger Absicht veröffentlicht werden, außer wenn dies vom Exekutivkomitee einstimmig genehmigt und vorgeschrieben wird. Das Exekutivkomitee hat Richtlinien bezüglich der kostenlosen Inanspruchnahme des Anfragenbeantwortungsdienstes durch Vertragschließende Parteien sowie bezüglich gegebenenfalls zu verrechnender Gebühren festzulegen. (e) Auf Ersuchen einer Vertragschließenden Partei hat das Exekutivkomitee ihr unter den vom Exekutivkomitee festgesetzten Bedingungen Zugang zur Datenbank des Dienstes zu gewähren. (f) Das Exekutivkomitee hat mit einstimmigem Beschluß die Vorschriften festzulegen, nach denen der Dienst Regierungen und anderen geeigneten Rechtsträgern von Ländern, die nicht an ihm beteiligt sind, zur Verfügung gestellt werden kann. (g) Die in Absatz (d) festgelegten Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bzw. nach Rücktritt einer oder mehrerer Vertragschließender Parteien aufrecht. Das Exekutivkomitee hat zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung oder eines solchen Rücktritts geeignete Maßnahmen bezüglich der weiteren Beachtung dieser Verpflichtungen und hinsichtlich der damit zusammenhängenden Fragen zu beschließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)