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Artikel 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.10.2009

Artikel 6

Kabotageverbot

  1. 1.Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.2.Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006585

Dokumentnummer

NOR40112666

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