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Artikel 6 Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1986

Artikel 6

Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der Instandhaltung sowie der Abrechnung und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der Bundesminister für Bauten und Technik vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg und das Bayerische Staatsministerium des Inneren schließen.

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