Artikel 6
Vermeidung klimaschädigender Gase
(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 5 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20004543
Dokumentnummer
NOR40074048
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