Artikel 6
Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.
Schlagworte
Bedarfsplan
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001280
Dokumentnummer
NOR12014700
alte Dokumentnummer
N1199331393J
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