vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. (1)Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten außer Kraft:

Geschehen zu Ljubljana am 12. September 2016, in zwei Urschriften, deren deutscher und slowenischer Wortlaut gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20009994

Dokumentnummer

NOR40197910

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)