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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 6

ARTIKEL 6

Auf Ersuchen des Staates, der das Urteil ausgesprochen hat, wird die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung, wie in Artikel 5 vorgesehen, von dem Staat durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.

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