Artikel 6
ARTIKEL 6
Auf Ersuchen des Staates, der das Urteil ausgesprochen hat, wird die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung, wie in Artikel 5 vorgesehen, von dem Staat durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.
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