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ARTIKEL 6 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

ARTIKEL 6

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131842

alte Dokumentnummer

N8197335475L

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