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ARTIKEL 6 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 6

(1) Ist die in Artikel 4 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen angeführte Möglichkeit eines Ausschlusses von der gewöhnlichen Versicherung im innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorgesehen, so wird diese die Veranstaltung von Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben mit Kraftfahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet von der Genehmigung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine besondere, den beigefügten Bestimmungen entsprechende Versicherung die zivilrechtliche Haftpflicht der Veranstalter und der in Artikel 3 jener Bestimmungen bezeichneten Personen deckt.

(2) Von dieser Versicherung kann jedoch der Ersatz von Schäden ausgeschlossen werden, welche die Insassen der Fahrzeuge erleiden, die an den in Absatz 1 bezeichneten Rennen oder Wettbewerben teilnehmen.

Schlagworte

Geschwindigkeitswettbewerb, Zuverlässigkeitswettbewerb

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003423

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