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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Artikel 6

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Beschränkung oder als Aufhebung von Verpflichtungen, welche die Vertragspartei auf Grund der Konvention oder der Protokolle dazu übernommen haben, ausgelegt werden.

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