Artikel 6
Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird dieses Zusatzprotokoll einen Bestandteil des Übereinkommens bilden. Von diesem Zeitpunkt an kann kein Mitgliedstaat mehr Partei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Partei des Zusatzprotokolls zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
10010585
Dokumentnummer
NOR12135024
alte Dokumentnummer
N8198939833L
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