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Artikel 6 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1989

Artikel 6

Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens wird dieses Zusatzprotokoll einen Bestandteil des Übereinkommens bilden. Von diesem Zeitpunkt an kann kein Mitgliedstaat mehr Partei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Partei des Zusatzprotokolls zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

10010585

Dokumentnummer

NOR12135024

alte Dokumentnummer

N8198939833L

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