ARTIKEL 6
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- a)ersuchende Behörde,b)Maßnahme, um die ersucht wird,c)Gegenstand und Grund des Ersuchens,d)betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,e)möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet,f)Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
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