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Artikel 6 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1981

Artikel 6

Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte werden in Indonesien keine anderen Erwerbstätigkeiten ausüben als jene, die ihnen zugemessen sind.

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