zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 6
Beitragsfreier Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211536
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