Artikel 6
(1) Im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr führt im allgemeinen keine der Vertragsparteien Grenzabfertigungskontrollen durch. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, durch ihre die Grenzabfertigung durchführenden Organe im Sinne des am 5. Juli 1991 2) in Wien unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn sowie der am 14. April 1993 3) in Budapest über dessen Durchführung unterzeichneten Vereinbarung auf dem Bahnhof Szentgotthárd Kontrollen des Grenzverkehrs durchzuführen. Die die Zugbeförderung durchführende Eisenbahn ist verpflichtet, die für die Grenzabfertigungskontrolle erforderliche Aufenthaltszeit zu gewährleisten.
(2) Die Eisenbahnbediensteten müssen über einen die Beilage zu dem vorliegenden Abkommen bildenden und dem darin festgelegten Muster entsprechenden Grenzübertrittsausweis verfügen, welcher die Eisenbahnbediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Abkommens berechtigt. Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr ihren Dienst versehenden und über einen Grenzübertrittsausweis verfügenden Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, im Dienst ihre Dienstkleidung und ihre Dienstabzeichen zu tragen und die Staatsgrenze mit der für die Versehung des Dienstes erforderlichen Dienstausrüstung zu überschreiten.
(3) Im Interesse der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der Verhinderung von Handlungen, die dessen Vorschriften zuwiderlaufen, sind die ungarischen Grenzabfertigungsorgane berechtigt, die unter Bahnverschluß verkehrenden Züge im Staatsgebiet der Republik Ungarn zu begleiten und zu beaufsichtigen. Weiters sind sie berechtigt, im Interesse der Verhinderung geplanter oder der Aufklärung begangener Straftaten vorzugehen.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1993 idF BGBl. Nr. 636/1995
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR40000688
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