Artikel 6 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 6

Begrenzung der Abgasverluste

(1) Zentralheizungsanlagen werden so zu planen, zu errichten und einzustellen sein, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, folgende Werte nicht überschreiten werden:

 

Nennheizleistung in kW

Abgasverluste in %

Feste Brennstoffe

26 – 50

21

mehr als 50 bis 120

20

über 120

19

Flüssige Brennstoffe

26 – 50

16

mehr als 50 bis 120

14

über 120

12

 

 

atmosphär. Brenner

Gebläsebrenner

Gasförmige Brennstoffe

26 – 50

14

16

mehr als 50 bis 120

13

14

über 120

12

12

    

(2) Wärmeerzeuger werden mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen sein.

Schlagworte

Heizung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009425

alte Dokumentnummer

N1198010255P

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