Artikel 6
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen vergleichbaren internationalen Organisation in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.
2. Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs der EFTA-Überwachungsbehörde wird nicht ausgeübt.
3. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007391
Dokumentnummer
NOR12080335
alte Dokumentnummer
N5199319625L
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