vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 3

Artikel 6

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
  1. und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044534

alte Dokumentnummer

N3196420296L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)