Artikel 6
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen im anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne von als Personengesellschaften oder stillen Gesellschaften geführten Unternehmen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem der beiden Vertragstaaten haben. Der Anteil am Gewinn einer solchen Gesellschaft, der auf einen im anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschafter entfällt und nicht einer in einem der beiden Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte zuzurechnen ist, wird in dem Vertragstaat besteuert, in dem dieser Gesellschafter ansässig ist.
(3) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte in jedem der beiden Staaten die Gewinne zuzurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
(4) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.
(5) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zugrunde gelegt werden. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044504
alte Dokumentnummer
N3196417816L
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