Artikel 6 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 6

Arbeitslosenversicherung

Der Bund verstärkt die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch:

  1. 1. Erhöhung des Ausmaßes der Notstandshilfe für Personen, bei denen der tägliche Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt, durch entsprechende Abbildung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis zu 60% (bei Anspruch auf Familienzuschläge: von bis zu 80%) des vorherigen Einkommens;
  2. 2. Sicherstellung, dass auf Grund der Anrechnung von Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf den Anspruch auf Notstandshilfe kein geringerer Betrag gebührt, als er nach Art. 5 dieser Vereinbarung für AusgleichszulagenbezieherInnen mit EhegattInnen und allfälligen Kindern vorgesehen ist.

Schlagworte

Ausgleichszulagenbezieherin, Ehegattin

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122872

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