Artikel 6
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Ausgabenansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Gesetzesnummer
10004482
Dokumentnummer
NOR12048960
alte Dokumentnummer
N3198711515T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)