Artikel 6 BFG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 6

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2025 Rücklagen gebildet wurden, wenn
  1. a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2026 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
  2. b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  1. 3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 4. bei der Voranschlagsstelle 10.01.05 für Auszahlungen in Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Datenzugangsgesetz (DZG), Verordnung über die europäische digitale Identität (EUDI) und der EU Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) in Höhe von bis zu insgesamt 27,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  1. 5. bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Kursmaßnahmen und Integrationsprogrammen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 67 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 6. bei der Voranschlagsstelle 11.02.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung ballistischer Schutzwesten in Höhe von bis zu insgesamt 18 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 7. bei den Voranschlagsstellen 11.02.08 und 11.04.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Kriminalitätsbekämpfung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der dafür erforderlichen Investitionen bei der technischen Infrastruktur in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 8. bei der Voranschlagstelle 12.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der „Europäischen Nachbarschaft“ in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. 9. bei den Budgetpositionen 13.02.02.6421.200, 13.02.03.6421.200, 13.02.04.6421.200 und 13.02.05.6421.200 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Verteidigerkostenersatz in Höhe von insgesamt bis zu 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. 10. bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bzw. Unterbringung im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges in Höhe von bis zu insgesamt 15 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. 11. bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 25 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 200 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. 12. bei der Voranschlagsstelle 14.08.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Beschaffungen von Investitionsgütern zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit samt komplementärem Sachaufwand, in Höhe von bis zu insgesamt 200 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. 13. bei der Voranschlagsstelle 24.03.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Kinderimpfprogramm in Höhe von bis zu 13,2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. 14. bei der Voranschlagsstelle 24.03.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 bis 12 Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, zur Bekämpfung einer Tierseuche in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  11. 15. bei der Voranschlagsstelle 31.02.01 für nicht abschätzbare Erhöhungen der Gehälter von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, in Höhe von bis zu insgesamt 90 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  12. 16. bei der Voranschlagsstelle 40.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Vordienstzeiten bei Personal, das für Dritte leistet (Ämter gem. Poststrukturgesetz) in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  13. 17. bei der Voranschlagsstelle 42.04.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und für Maßnahmen des Ausbaus erneuerbarer Energieträger (z. B. Photovoltaik) sowie für Initiativen im Bereich Digitalisierung und Artificial Intelligence unter Berücksichtigung und entlang der entsprechenden Strategien des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Bildung von bis zu insgesamt 55 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  14. 18. bei der Voranschlagstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen des Fonds Zukunft Österreich der Nationalstiftung (Fördermittel zur Ermöglichung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung) in Höhe von bis zu insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  15. 19. bei den folgenden Untergliederungen in Zusammenhang mit Nachzahlungen im Zuge der Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamtinnen und Beamten bzw. von Vertragsbediensteten aufgrund der Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. I Nr. 137/2023, bis zum jeweiligen in der Tabelle festgelegten Höchstbetrag, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist:

Untergliederung

Beträge in Millionen Euro

01 Präsidentschaftskanzlei

0,293

02 Bundesgesetzgebung

0,452

03 Verfassungsgerichtshof

0,047

04 Verwaltungsgerichtshof

0,501

05 Volksanwaltschaft

0,100

06 Rechnungshof

0,367

10 Bundeskanzleramt

0,636

11 Inneres

32,103

12 Äußeres

1,521

13 Justiz

13,917

14 Militärische Angelegenheiten

24,110

15 Finanzverwaltung

15,000

17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport

0,133

18 Fremdenwesen

1,217

21 Soziales und Konsumentenschutz

1,537

25 Familie und Jugend

0,147

30 Bildung

105,884

31 Wissenschaft und Forschung

0,795

32 Kunst und Kultur

0,271

40 Wirtschaft

1,295

41 Mobilität

0,980

42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

3,185

  

Schlagworte

Detailbudget, Strafnahmenvollzug

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012914

Dokumentnummer

NOR40270131

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