Artikel 6
Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2026 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
- 1. gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 2. gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2025 Rücklagen gebildet wurden, wenn
- a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2026 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
- b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 3. gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 4. bei der Voranschlagsstelle 10.01.05 für Auszahlungen in Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Datenzugangsgesetz (DZG), Verordnung über die europäische digitale Identität (EUDI) und der EU Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) in Höhe von bis zu insgesamt 27,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 5. bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Kursmaßnahmen und Integrationsprogrammen im Bereich der Integration in Höhe von bis zu insgesamt 67 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 6. bei der Voranschlagsstelle 11.02.08 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung ballistischer Schutzwesten in Höhe von bis zu insgesamt 18 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 7. bei den Voranschlagsstellen 11.02.08 und 11.04.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Kriminalitätsbekämpfung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der dafür erforderlichen Investitionen bei der technischen Infrastruktur in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 8. bei der Voranschlagstelle 12.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der „Europäischen Nachbarschaft“ in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 9. bei den Budgetpositionen 13.02.02.6421.200, 13.02.03.6421.200, 13.02.04.6421.200 und 13.02.05.6421.200 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Verteidigerkostenersatz in Höhe von insgesamt bis zu 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 10. bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bzw. Unterbringung im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges in Höhe von bis zu insgesamt 15 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 11. bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 25 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 200 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 12. bei der Voranschlagsstelle 14.08.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Beschaffungen von Investitionsgütern zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit samt komplementärem Sachaufwand, in Höhe von bis zu insgesamt 200 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 13. bei der Voranschlagsstelle 24.03.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Kinderimpfprogramm in Höhe von bis zu 13,2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 14. bei der Voranschlagsstelle 24.03.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 bis 12 Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, zur Bekämpfung einer Tierseuche in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 15. bei der Voranschlagsstelle 31.02.01 für nicht abschätzbare Erhöhungen der Gehälter von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, in Höhe von bis zu insgesamt 90 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 16. bei der Voranschlagsstelle 40.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Nachzahlungen von Vordienstzeiten bei Personal, das für Dritte leistet (Ämter gem. Poststrukturgesetz) in Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 17. bei der Voranschlagsstelle 42.04.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und für Maßnahmen des Ausbaus erneuerbarer Energieträger (z. B. Photovoltaik) sowie für Initiativen im Bereich Digitalisierung und Artificial Intelligence unter Berücksichtigung und entlang der entsprechenden Strategien des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Bildung von bis zu insgesamt 55 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 18. bei der Voranschlagstelle 45.02.04 im Zusammenhang mit Maßnahmen des Fonds Zukunft Österreich der Nationalstiftung (Fördermittel zur Ermöglichung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung) in Höhe von bis zu insgesamt 50 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- 19. bei den folgenden Untergliederungen in Zusammenhang mit Nachzahlungen im Zuge der Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamtinnen und Beamten bzw. von Vertragsbediensteten aufgrund der Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. I Nr. 137/2023, bis zum jeweiligen in der Tabelle festgelegten Höchstbetrag, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist:
Untergliederung | Beträge in Millionen Euro |
01 Präsidentschaftskanzlei | 0,293 |
02 Bundesgesetzgebung | 0,452 |
03 Verfassungsgerichtshof | 0,047 |
04 Verwaltungsgerichtshof | 0,501 |
05 Volksanwaltschaft | 0,100 |
06 Rechnungshof | 0,367 |
10 Bundeskanzleramt | 0,636 |
11 Inneres | 32,103 |
12 Äußeres | 1,521 |
13 Justiz | 13,917 |
14 Militärische Angelegenheiten | 24,110 |
15 Finanzverwaltung | 15,000 |
17 Wohnen, Medien, Telekommunikation und Sport | 0,133 |
18 Fremdenwesen | 1,217 |
21 Soziales und Konsumentenschutz | 1,537 |
25 Familie und Jugend | 0,147 |
30 Bildung | 105,884 |
31 Wissenschaft und Forschung | 0,795 |
32 Kunst und Kultur | 0,271 |
40 Wirtschaft | 1,295 |
41 Mobilität | 0,980 |
42 Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft | 3,185 |
Schlagworte
Detailbudget, Strafnahmenvollzug
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20012914
Dokumentnummer
NOR40270131
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