Artikel 6 BFG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 6

(1) Artikel VI.Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgaben-bereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen – ausgenommen jener in der Untergliederung 16 und bei den Voranschlagsansätzen 2/25134 sowie 2/43184 - der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Z 3 handelt;
  2. 2. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;
  3. 3. gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und lit a bis n nichts anderes bestimmen:
  1. a) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
  2. b) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten) beim Voranschlagsansatz 2/45608;
  3. c) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/45618 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt oder verwaltet wird, soferne diese Mehreinnahmen nicht zur Bedeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
  4. d) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2012 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 22 Millionen Euro erzielt worden sind;
  5. e) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Versteigerung der "Digitalen Dividende" und weiterer Funkfrequenzen beim Voranschlagsansatz 2/41025, wobei diese Mehreinnahmen – soweit sie den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen – je zur Hälfte zur Bedeckung von Mehrausgaben in der Untergliederung 41 einerseits und im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG andererseits zu verwenden sind; Mindereinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41025 sind nicht gegen tatsächliche Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 aufzurechnen und bleiben somit bei der Ermittlung der Rücklagen in der Untergliederung 41 außer Betracht;
  6. f) bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51034, 2/51044 sowie 2/51054;
  7. g) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
  8. h) bei allen Voranschlagsansätzen der Ausgabentitel 130, 131 und 132, beim Vor-anschlagsansatz 1/15008, weiters beim Voranschlagsansatz 1/21816, beim Voranschlagsansatz 1/40156 sowie bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 431 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Beiträgen der Käufer von Kühlgeräten beim Voranschlagsansatz 2/15405;
  9. i) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz (Justizbehörden in den Ländern) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205;
  10. j) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 154 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen (Zoll- und Abgabenverwaltung) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15005;
  11. k) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 204 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
  12. l) bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
  13. m) beim Voranschlagsansatz 1/24638 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/24634;
  14. n) bei den Voranschlagsansätzen 1/45418 und 1/45608 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45607;
  15. o) bei den Voranschlagsansätzen 1/40156 und 1/40158 für Zahlungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/40155.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Über-schreitungen zu geben

  1. 1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Z 4 BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens einer Untergliederung in jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 für die Untergliederung Rücklagen gemäß §§ 17a und 53 BHG gebildet wurden, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Reduzierung der für die jeweilige Untergliederung gebildeten Rücklage sichergestellt ist, wobei eine Einschränkung des Verwendungszweckes nur gemäß §§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG besteht;
  3. 3. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 BHG ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 BHG gebildeten Rücklagen in der jeweiligen Untergliederung bestehen und die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist.

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